Moderne Sportstätte 2022
Mit dem Sportstättenförderprogramm werden den Sportorganisationen in den nächsten vier Jahren Mittel für die Modernisierung, die Sanierung, die Erweiterung und die Entwicklung von Sportstätten und -anlagen zur Verfügung gestellt. Mit diesem Investitionsprogramm soll der bestehende Investitionsstau passgenau und zielgerichtet durch Zuwendungen an die Sportorganisationen spürbar gemindert werden.
Besonderes Förderziel der Landesregierung sind dabei Maßnahmen, die
- der Herstellung von Barrierearmut und -freiheit
- der Nachhaltigkeit
- der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit
- der digitalen Modernisierung
- der Unfallvermeidung und -vorbeugung dienen.
Finanzvolumen: Für diesen Förderaufruf stehen in den Haushaltsjahren 2019 bis 2022 insgesamt 266.839.500 EUR für NRW zur Verfügung. Die Verteilung der Fördermittel auf die 396 Gemeindegebiete in Nordrhein-Westfalen erfolgt auf der Basis des 5-fachen der Sportpauschale gemäß § 18 Gemeindefinanzierungsgesetz 2018.
Der Rheinisch-Bergische Kreis bekommt insgesamt 4.011.865 Euro. Dies wird folgendermaßen aufgeteilt:
- Bergisch Gladbach: 1.506.230 EUR
- Burscheid: 300.000 EUR
- Kürten: 300.000 EUR
- Leichlingen: 381.090 EUR
- Odenthal: 300.000 EUR
- Overath: 368.580 EUR
- Rösrath: 387.125 EUR
- Wermelskirchen: 468.840 EUR
Antragsberechtigung und – voraussetzung:
Antragsberechtigt sind die Sportorganisationen, die als Eigentümer, Pächter oder Mieter wirtschaftlicher Träger von Sportstätten bzw. Sportanlagen sind (zuständig für „Dach und Fach"). Bei Verpachtungen oder Vermietungen muss ein Vertragsverhältnis vorliegen, das bei Antragstellung noch für mindestens zehn Jahre Bestand hat („Zweckbindungsfrist"). Darüber hinaus müssen die Sportorganisationen bereits am 15.10.2018 Mitglied im Kreissportbund oder einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen gewesen sein. Bei Antragstellung ist die Mitgliedschaft im Kreisportbund und einem Fachverband des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen („Doppelmitgliedschaft").
Förderfähige Maßnahmen und Förderausschluss:
Grundsätzlich ist die Modernisierung, die Instandsetzung, die Sanierung, die Ausstattung, die Erweiterung sowie der Umbau und der Ersatzneubau von Sportstätten und Sportanlagen förderfähig. Hierzu gehört auch die begleitende, sportfachlich notwendige Infrastruktur wie zum Beispiel Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen, Schulungs- und Aufenthaltsräume, Geschäftsstellen sowie Zuschauereinrichtungen. Ersatzneubauten sind nur förderfähig, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die wirtschaftlichere Variante ist. Förderfähig sind alle Ausgaben nach den Kostengruppen der DIN 276 (Kostengruppe 200 bis 749). Nicht in die Förderung einbezogen werden Ausgaben für Finanzierungskosten und abzugsfähige Umsatzsteuer. Maßnahmenbezogene Ausgaben sind frühestens nach Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns grundsätzlich förderfähig. Maßnahmen von Profi-Sportvereinen der ersten Ligen wie zum Beispiel in den Sportarten Basketball, Eishockey, Handball, Volleyball, Tennis u. a. sind grundsätzlich nicht förderfähig. Für Fußball gilt dieser Förderausschluss für die 1. bis 3. Liga. Vor dem Hintergrund eines Beschränkungsvorschlages der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 30.01.2019 und der bis zum 20.09 .2019 laufenden Konsultationsphase im Zusammenhang mit den Umweltbelastungen durch Mikroplastik wird eine Förderung von Kunstrasensportplätzen mit Kunststoff-Granulatfüllung aus Gründen des Investitionsschutzes für die Sportorganisationen ausgeschlossen.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung:
Die Fördermittel werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Der Fördersatz beträgt bei einer Förderhöhe von bis zu 100.000 EUR im Regelfall bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Im Ausnahmefall ist unter besonderen Umständen eine Vollfinanzierung (100 Prozent) möglich. Bei Förderhöhen von mehr als 100.000 EUR bis zu 1 Mio. EUR beträgt der Fördersatz bis zu 85 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei Förderhöhen von mehr als 1 Mio. EUR beträgt der Fördersatz bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Der verbleibende Eigenanteil kann vollständig durch Spenden, andere Beiträge Dritter oder bürgerschaftliches Engagement erbracht werden. Der Mindestfördersatz beträgt in der Regel 50 Prozent. Damit soll eine „Atomisierung" der Landesförderung verhindert werden. Bei Einbindung von zusätzlichem privatem Engagement kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden. Die Mindestförderhöhe beträgt 10.000 EUR (Bagatellgrenze). Eine Weiterleitung der Zuwendung ist grundsätzlich nicht möglich. Abweichend von § 44 LHO sind bei Zuwendungen an Sportvereine, Sportbünde und Sportverbände die Vergaberegelungen nach der Vergabeordnung (VOB) erst bei einer Förderhöhe von mehr als 1 Mio. EUR anzuwenden. Gleiches gilt für die baufachliche Prüfung. Die Förderung des Landes ist auf Bauschildern und nach Fertigstellung dauerhaft in geeigneter Form auszuweisen. Entsprechende Gestaltungshinweise (Styleguide) werden zur gegebenen Zeit zur Verfügung gestellt. In der öffentlichen Kommunikation ist der Förderanteil des Landes zu nennen. Die Verwendungsnachweise sind spätestens bis zum 30.06.2023 der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Verfahrensablauf und Auswahl der Fördermaßnahmen:
Das Auswahlverfahren ist in zwei Phasen gegliedert. In der ersten Phase sind von den Antragstellern lediglich eine Darstellung der Maßnahme (Projektskizze) sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Nach der Auswahl der Fördermaßnahmen erfolgt in einer zweiten Phase die Beantragung der Landesförderung gemäß § 44 LHO sowie nach Maßgabe der Förderrichtlinien „Moderne Sportstätte 2022" in Form eines Zuwendungsantrages, der unterschrieben bei der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde einzureichen ist.
Phase 1: Einreichung der Förderprojekte: Die Darstellung des Vorhabens (Projektskizze) sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan sind von den Sportvereinen bei den entsprechenden Stadt- und Gemeindesportverbänden einzureichen. Auf der Grundlage der eingereichten Vorhaben erstellen die Stadt- und Gemeindesportverbänden priorisierte Vorschlagslisten der Projekte für das jeweilige Gemeindegebiet zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Landesmittel. In jedem Fall ist das Benehmen mit der Kommunalverwaltung herzustellen (Stellungnahme). Dem Kreissportbund obliegt die Koordinierung und gegebenenfalls eine unterstützende Moderation des Prozesses zur Erstellung der Vorschlagslisten. Die Projektauswahl durch die Staatskanzlei erfolgt auf der Grundlage dieser auf das Gemeindegebiet bezogenen Vorschlagslisten.
Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projekte: Die Staatskanzlei informiert die jeweiligen Maßnahmenträger (u. a. Sportorganisationen) schriftlich über die Auswahlentscheidung und fordert gleichzeitig dazu auf, einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung der Maßnahme zu stellen. Dieser Zuwendungsantrag wird im Modul „Moderne Sportstätte 2022" des Förderportals des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen online zur Verfügung gestellt. Mit der Information über die Auswahlentscheidung durch die Staatskanzlei erfolgt auch die Zulassung des vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginns an die Sportorganisationen. Der unterzeichnete Zuwendungsantrag ist an die NRW.BANK als zuständige Bewilligungsbehörde zu senden. Die Erteilung des Zuwendungsbescheides erfolgt ebenfalls durch die NRW.BANK. Bitte reichen Sie das Förderprojekt mit dem diesem Formular bei Ihrem zuständigen Stadt- und Gemeindesportverband ein. Die Kontakte finden Sie hier: Gerne steht der KSB auch als Ansprechpartner unter 02202-2003 28 zur Verfügung!